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Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung​
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In einem Ehevertrag kannst Du regeln, was im Falle einer Scheidung passieren soll: Wie wird das Vermögen verteilt, das jeder von Euch während der Ehe (hinzu) erworben hat? Werden die Rentenanwartschaften, die Ihr während der Ehezeit erworben habt, ausgeglichen? Muss ein Ehegatten dem anderen nach der Scheidung weiterhin Unterhalt bezahlen? Diese Fragen werden im Falle einer Scheidung vor dem Familiengericht verhandelt. Habt Ihr einen Ehevertrag geschlossen, in dem Ihr diese Punkte regelt, gilt grundsätzlich das Vereinbarte.
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Beispiele für Regelungen zum Güterstand: Ihr vereinbart, dass bei einer Scheidung der Zugewinn nicht ausgeglichen werden soll. Oder Ihr vereinbart, dass das Unternehmen oder die Praxis der Ehefrau oder des Ehemannes (oder beider Ehegatten) bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt wird. Oder Ihr vereinbart, dass das, was Ihr von Euren Eltern geerbt habt oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen habt, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt wird.
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Beispiele für Regelung zum Versorgungsausgleich: Ihr schließt den Versorgungsausgleich insgesamt aus. Das heißt, jeder behält seinen Versorgungsanwartschaften. Oder Ihr vereinbart, dass der Versorgungsausgleich nur für die Ehezeiten stattfindet, in der ein Ehegatte wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder weniger arbeitet.
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Beispiel für Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (bei sehr ungleichen Einkommensverhältnissen): Ihr definiert die Höhe des nachehelichen Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehegatten anhand der Einkommensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Eingehung der Ehe (ggf. mit Anpassung aufgrund künftiger Einkommenssteigerungen). Das heißt, sein Unterhalt richtet sich nach dem, was er in seinem Beruf verdient hätte (wenn er nicht wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder weniger gearbeitet oder seinen Beruf aufgegeben hätte) und nicht nach dem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten
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Adoption
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Beim Familiengericht kannst Du beantragen, dass ein Kind oder auch ein Erwachsener rechtlich zu Deinem Kind wird. Ehegatten können ein Kind nur gemeinsam annehmen. Ein Ehegatten kann zudem das (leibliche) Kind seines Ehegatten (zum Beispiel aus erster Ehe) als sein Kind annehmen (Stiefkinderadoption).
In der Praxis nicht selten ist die Erwachsenenadoption. Beispiel: Die Patentante, die kinderlos ist, adoptiert ihren Patensohn oder ihre Patentochter (oder beide). Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn die Mutter oder der Vater des Patenkindes gestorben ist oder wenn sich das Patenkind auch im Erwachsenenalter noch um die Patentante oder den Patenonkel kümmert und beide den Wunsch haben, die langjährige Beziehung, die einem echten Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, rechtlich zu verfestigen. Die Erwachsenenadoption lässt die rechtlichen Beziehungen zu den eigenen Eltern und sonstigen Verwandten grundsätzlich rechtlich unverändert.
Bei der Erbschaftsteuer und bei der Schenkungsteuer stehen Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleich, Das heißt, sie haben jeweils einen Freibetrag von 400.000 EUR.
Namensrechtlich bekommt das Adoptivkind bisher zwingend den Namen des Annehmenden als Geburtsnamen. Nur wenn der Ehegatte des Adoptivkindes der Änderung des Ehenamens nicht zustimmt, behält das Adoptivkind den bisherigen Familiennamen als seinen Nachnamen. Nur der Geburtsname ändert sich.
Die Bundesregierung hat im August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Dieser sieht vor, dass der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden soll. Der oder die Adoptierte soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.
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