top of page

 

 

Testament und Erbvertrag

​

Eigenhändiges Testament und Verwahrung

​

In Deutschland kannst Du ein Testament selbst verfassen. Du musst nur alles selbst mit der Hand schreiben. Ehegatten können dies gemeinsam tun. Dabei genügt es, wenn einer der Ehegatten den Text mit der Hand schreibt. Beide Ehegatten müssen dieses gemeinschaftliche Testament unterschreiben. Dann ist es wirksam. 

 

Dieses Testament kannst Du zu Hause aufbewahren, zum Beispiel in Deinem Stammbuch. Du kannst es auch beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung geben. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Du kannst Dein Testament in jedem beliebigen Amtsgericht in Deutschland in die Verwahrung geben. Die Verwahrung kostet eine einmalige Gebühr (derzeit 75 EUR).

​

Notarielles Testament und Verwahrung

​

Alternativ kannst Du einen Notar beauftragen, für Dich ein Testament zu erstellen. Er bespricht mit Dir, was in Deinem Testament stehen soll und berät Dich zu den Gestaltungsmöglichkeiten. Der Notar liest Dir das Testament vor und Ihr unterschreibt es. Dann ist es wirksam.

 

Du erhältst eine (beglaubigte) Abschrift Deines Testaments. Das Original gibt der Notar in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Er informiert zudem das Zentrale Testamentsregister in Berlin, dass es von Dir eine erbfolgerelevante Urkunde gibt und dass diese in der amtlichen Verwahrung bei dem betreffenden Amtsgericht liegt. So ist sichergestellt, dass es im Todesfall auf jeden Fall gefunden wird.

​

Ehegatten können beim Notar ein gemeinschaftliches Testament erstellen lassen. Auch Paare, die nicht verheiratet sind, können beim Notar gemeinsam verfügen und sich zum Beispiel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dies geht mit einem Erbvertrag. Ein Erbvertrag kann nur beim Notar geschlossen werden.

​

Erbvertrag

​

Einen Erbvertrag kannst Du nur bei einem Notar schließen. An dem Erbvertrag sind mindestens zwei Parteien beteiligt (zum Beispiel Du und Dein Ehepartner oder Du und Dein Lebensgefährte oder Deine Lebensgefährtin).

​

Der Notar schreibt für Euch den Text nach Euren Wünschen, bespricht ihn mit Dir und liest ihn Dir vor. Ihr müsst nur noch unterschreiben. Der Notar liefert das Testament zur amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht ab und informiert das Zentrale Testamentsregister. Für die Arbeit des Notars fällt eine Gebühr an. Die Höhe richtet sich nach Deinem Vermögen.

​

Das passiert mit dem Testament und dem Erbvertrag im Sterbefall

​

Das Nachlassgericht, das den Sterbefall bearbeitet, fragt beim Zentralen Testamentsregister ab, ob dort eine erbfolgerelevante Urkunde von Dir registriert ist. Das Nachlassgericht fordert dann das Testament aus der amtlichen Verwahrung an, eröffnet dieses und sendet es dem oder den Bedachten zu.


Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist das notarielle Testament ein Erbnachweis. Deine Erben können damit zum Beispiel innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenlos das Grundbuch auf sich berichtigen (falls Grundeigentum im Nachlass ist). Sie brauchen keinen Erbschein.

​

Das eigenhändige Testament (mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts) genügt in der Regel nicht zum Zum Nachweis der Erbfolge. Dein Erbe muss hierfür über den Notar oder direkt beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Das Verfahren ist mit Kosten verbunden, die in der Summe höher sind als die Kosten für ein notarielles Testament.

​

Berliner Testament

​

Sehr populär ist das Ehegattentestament, das als "Berliner Testament" bekannt ist: Ehegatten setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein. Zum Erben des Längerlebenden bestimmen sie ihre Kinder. Dieses Modell hat zwei Effekte, an die viele im ersten Moment nicht denken:

​

Die Erbfolge nach dem Längerlebenden ist bindend. Das heißt, der überlebende Ehegatte darf nichts mehr ändern. Das kann ungünstig sein. Beispiel: Eines der Kinder hat einen Unfall wird zum Pflegefall. Du möchtest an dessen Stelle direkt dessen Kinder als Erben einsetzen. Das ist dann nicht mehr möglich, wenn Dein Ehegatte nicht mehr lebt. Du darfst nichts mehr ändern.

​

Der zweite Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Steuerfreibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten nicht ausgenutzt werden. Jedes Kind hat nach jedem Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR. Beispiel: Bei Eltern mit zwei Kindern beträgt der Freibetrag nach jedem Elternteil 400.000 EUR pro Kind. Bei zwei Kindern ergibt dies Freibeträge von insgesamt 800.000 EUR nach jedem Elternteil. Wenn der andere Ehegatte Alleinerbe wird, werden diese Freibeträge nicht ausgenutzt.

​

​

bottom of page