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Welche Rechtsform?
In den meisten Fällen sind die zu erwartenden steuerlichen Belastungen das entscheidende Auswahlkriterium bei der Wahl der passenden Rechtsform für eine Unternehmung. Zudem spielen die Anzahl der Gesellschafter, die Kapitalausstattung, Haftungsrisiken, Imagefragen und die laufenden Kosten eine Rolle.
Gesellschaften lassen sich in Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden. Bei der einen steht die die Person des Unternehmers im Vordergrund. Er haftet persönlich und unbeschränkt (Personengesell-schaft), bei der anderen das Kapital. Die Kapitalgesellschaft haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen nach Eintragung im Register. Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern (sonst Einzelunternehmen, zum Beispiel e. K.). Für die Kapitalgesellschaft genügt ein Gesellschafter.
Personengesellschaften:
GbR
Die GbR ist im BGB geregelt. Sie eignet sich für jeglichen Gesellschaftszweck, sie darf nur nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist die auf einen nachhaltigen Geschäftsbetrieb gerichtete, planmäßige, selbstständige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit.
Seit dem 01.01.2024 gibt es für die GbR ein Register. Dies wird bei den Amtsgerichten geführt. Ähnlich wie das Handelsregister entfaltet es Publizitätswirkungen. So lassen sich aus dem Register die Existenz der Gesellschaft, die Gesellschafter und die Vertretungsverhältnisse nachweisen.
OHG und KG
Ist die Unternehmung auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, kommen die offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft als passende Rechtsformen in Betracht. Die oHG und die KG können aber auch andere Gesellschaftszwecke verfolgen, zum Beispiel die Verwaltung eigenen Vermögens.
Bei der oHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Bei der KG gibt es zwei Arten von Ge-sellschaftern: den unbeschränkt persönlich haftenden Komplementär und den Kommanditisten, bei dem die Haftung auf die Kommanditbeteiligung beschränkt ist.
Die oHG trifft keine Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzei-ger. Gleiches gilt für die KG, solange zumindest eine natürliche Person die Stellung eines Komplementärs übernimmt.
GmbH & Co. KG
Bei der GmbH & Co. KG ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH.
Der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können frei bestimmen. Sie trifft allerdings (in ihrer Funktion als Gesellschafter) keine unbeschränkte persönliche Haftung.
Die GmbH & Co. KG ist aufgrund ihrer steuerlichen Flexibilität sehr beliebt. Sie kann auch in der Form der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit einem geringeren Stammkapital errichtet werden.
PartG
Die Partnerschaftsgesellschaft steht Angehörigen der freien Berufe offen. Auf sie finden die Regelungen für die GbR Anwendung. Sie wird ins Partnerschaftsregister eingetragen. Dort werden der Name der Partnerschaft und die Partner samt Vertretungsmacht veröffentlicht.
Zudem hat der Gesetzgeber die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geschaffen. Sie gestattet Freiberuflern, die eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen, unter gewissen Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
Kapitalgesellschaften
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Mit der GmbH schaffen die Gesellschafter eine eigene juristische Person. Sie wird Vertragspartnerin der Geschäftspartner. Sie haftet diesen gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschaf-ter persönlich.
Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 EUR. Es muss zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister zumindest zur Hälfte auf den Geschäftskonten eingezahlt sein. Danach darf die Gesellschaft mit diesem Stammkapital arbeiten. Die Gesellschafter, die ihre Einlage noch nicht voll erbracht haben, bleiben diese der Gesellschaft bis zu deren Erbringung weiterhin schuldig.
UG (haftungsbeschränkt)
Wer dieses Stammkapital nicht aufbringen kann oder will, kann mit einem Stammkapital von einem Euro eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Auch diese wird im GmbHG geregelt. Es gelten aber einige Besonderheiten.
Greift bzw. greifen die Unternehmer bei der Gründung auf das dem GmbHG angefügte Musterprotokoll zurück, sind die Gründungskosten sehr gering.
Anders als bei der GmbH besteht bei der UG eine Ansparpflicht: Die Gesellschafter sind verpflichtet, ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Dies gilt so lange, bis sie das satzungsmäßige Stammkapital auf mindestens 25.000 EUR erhöhen und die Firma in GmbH ändern.
AG
Nach ihrer gesetzlichen Konzeption hat die Aktiengesellschaft viele Gesellschafter (Aktionäre). Für diese steht die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft im Vordergrund, nicht das operative Geschäft. Zu deren Schutz gibt das Gesetz den Inhalt der Satzung in großen Teilen vor. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 EUR.
Da es mit Aktionären (Hauptversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand mehrere Akteure gibt, ist die Gründung einer AG komplex.
Wegen der vielen regulatorischen Vorgaben erfordert die AG eine laufende rechtliche Beratung.
KGaA
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) muss, wie die AG, ein Grundkapital von mindestens 50.000 EUR aufweisen. Sie ist börsenfähig.
Die KGaA verfügt über mindestens einen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter. Dieser kann eine haftungsbeschränkte juristische Person sein, zum Beispiel eine GmbH. Sie hat zudem mindestens einen Gesellschafter, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist (Kommanditaktionär, vgl. § 278 Abs. 1 AktG).
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SE
Die EU hat mit Verordnung die Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) eingeführt. Die Mitgliedstaaten der EU und des EWR haben hierzu Ausführungsgesetze erlassen. In jedem dieser Staaten kann die SE errichtet werden. Sie ist wie eine Aktiengesellschaft ihres Sitzstaates zu behandeln. Ihr Grundkapital beträgt mindestens 120.000 EUR. Sie ist börsenfähig.
Das Gründungsverfahren ist komplex. Es erfordert einen grenzüberschreitenden Bezug. Der juristischer Betreuungsbedarf ist hoch.
Außerdem:
Stille Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis, zumindest am Gewinn, beteiligt. Der stille Ge-sellschafter soll dabei im Hintergrund, also geheim, bleiben.
Unterbeteiligung
Bei der Unterbeteiligung beteiligt sich ein Dritter am Gesellschaftsanteil (z. B. Aktie oder GmbH-Geschäftsanteil) des Hauptbeteiligten. Er ist damit am Gewinn beteiligt. Hauptbeteiligter und Unterbe-teiligter verfolgen gemeinsame wirtschaftliche Interessen. Der Unterbeteiligte bleibt im Hintergrund.
Treuhand
Bei einem Treuhandverhältnis hält ein Gesellschafter Geschäftsanteile für einen Treugeber. Letzterer bleibt im Hintergrund. Der Treuhänder fungiert als Strohmann. Er hat in der Regel kein eigenes Interesse an der Unternehmung.
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