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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Ein Beispiel für eine Vorsorgevollmacht findest Du hier:

www.mannheim.de/sites/default/files/2023-08/Vorsorge_Vollmacht_August_2023%20.pdf

Ein weiteres Beispiel findest Du hier:

Vorsorgevollmacht Bundesjustizministerium (bmj.de)

Dieses Beispiel enthält zumindest zwei Punkte, die unter Umständen ergänzungsbedürftig sind:

1. Der Bevollmächtigte ist nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt, er kann nicht mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abschließen. Beispiel: Ein Kunde geht mit dieser Vollmacht zum Notar. Seine Mutter hatte ihm die Vollmacht erteilt. Seine Mutter kommt ins Pflegeheim. Es ist nicht absehbar, wie lange das Geld der Mutter reicht, um die Pflegekosten zu decken. Der Kunde will das Haus der Mutter auf sich übertragen. Dies ist mit dieser Vollmacht nicht möglich, da der Kunde nicht gleichzeitig im Namen der Mutter und im eigenen Namen handeln darf. Das verbietet § 181 BGB. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten von diesem Verbot befreien. Am Ende des Dokuments unter "Weitere Regelungen" könnte ergänzt werden:

Der Bevollmächtigte ist von § 181 BGB befreit. 

2. Die Vollmacht erlaubt nur Schenkungen, wie sie einem Betreuer gestattet sind (Ziffer 4 Punkt 6 der Vollmacht). In dem genannten Fall wäre die (unentgeltliche) Übertragung des Hauses durch die Mutter (vertreten durch den Sohn) an den Sohn auch aus diesem Grund gescheitert: Die Vollmacht erlaubt Schenkungen nur in dem Umfang, wie sie einem Betreuer gestattet sind. Der Betreuer darf keine Hausgrundstücke verschenken. Soll der Bevollmächtigte auch größere Vermögensgegenstände verschenken dürften, müsste der Passus wie folgt umformuliert werden:

Schenkungen vornehmen, auch an sich selbst.

Wenn Du den Text wie in den beiden Beispielen oben ergänzt, unterschreibe neben der Änderung noch einmal zusätzlich.

Müssen Vollmachten notariell beglaubigt oder beurkundet sein?

Das kommt darauf an, wofür man sie verwenden will. Das große Problem bei Vollmachten in der Praxis ist, dass man erst dann merkt, dass sie nicht funktionieren, wenn man sie braucht. Es gibt Rechtsgeschäfte, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung öffentliche Form vorsehen. Das ist zum Beispiel bei Verfügungen über Grundbesitz der Fall. Solltest Du also ein Haus, eine Wohnung oder sonstiges Grundeigentum haben, solltest Du Deine Unterschrift unter der Vollmacht unbedingt öffentlich, zum Beispiel von einem Notar, beglaubigen lassen (es sei denn, Dein Bevollmächtigter soll nicht über den Grundbesitz verfügen dürfen). Die Kosten der Beglaubigung bei einem Notar liegen zwischen 20 und 70 EUR zzgl. MwSt. Die genaue Höhe richtet sich nach Deinem Vermögen.

Wenn Du verheiratet bist, Kinder hast und Grundbesitz oder vielleicht sogar Gesellschaftsbeteiligungen, ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sehr zu empfehlen. Die beurkundete Vollmacht hat einige große Vorteile: Der Notar erstellt den Text der Vollmacht für Dich. Er steht dafür ein, dass die Vollmacht funktioniert. Du kannst so viele Bevollmächtigte einsetzen, wie Du möchtest. Du kannst ein Rangverhältnis definieren. Das heißt, zum Beispiel den Ehegatten als Hauptbevollmächtigten einsetzen und die Kinder als weitere Bevollmächtigte. Der Notar verwahrt das Original, so dass Du - und idealerweise auch die Bevollmächtigten - auch nach Jahren noch Zugriff darauf haben. Die Gebühren für eine beurkundete Vollmacht beim Notar liegen - je nach Vermögen - zwischen 75 EUR und 1.735 EUR, jeweils zzgl. MwSt. Beispiel: Dir gehört gemeinsam mit Deinem Mann oder Deiner Frau ein Haus mit einem Wert von 400.000 EUR. Weiteres nennenswertes Vermögen habt Ihr nicht. Die notariell beurkundete Vollmacht kostet für jeden von Euch 273 EUR zzgl. MwSt. 

Vorsorgevollmacht

Was ist das?

Wenn ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bestellt das Betreuungsgericht für mich einen Betreuer. Der Betreuer entscheidet über alles: Wo halte ich mich auf? Welcher Arzt behandelt mich? Wofür gebe ich mein Geld aus? Das Gericht kann einen Familienangehörigen zum Betreuer bestellen oder einen Fremden, zum Beispiel einen Berufsbetreuer. Wenn ich dies nicht möchte, kann ich einer Vertrauensperson in ver­mö­gens­recht­lichen und in per­sön­li­chen Angelegenheiten eine Vollmacht erteilen. Auch im Betreuungsfall bleibe ich dadurch handlungsfähig, zwar nicht persönlich, aber durch meine Bevollmächtigten. Der Staat darf dann keinen Betreuer mehr für mich bestellen, weil dafür kein Grund besteht.

Wann ist eine solche Verfügung sinnvoll?

Wenn ich jemanden habe, dem ich zu 100 Prozent vertraue, ist eine Vollmacht sinnvoll und sehr zu empfehlen. Häufig werden Ehegatten und/oder Kinder bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte ist sofort handlungsfähig, wenn ich selbst nicht mehr entscheiden kann, zum Beispiel nach einem Unfall oder einem Schlaganfall. Es wird kein Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht eingeleitet. Der Vertreter muss sich nicht mit dem Betreuungsgericht auseinandersetzen. Man spart also Zeit und Geld und bürokratischen Aufwand.

Die Kehrseite ist, dass der Bevollmächtigte sofort machen kann, was er für richtig hält. Er wird nicht kontrolliert. Er benötigt für seine Aktivitäten keine Genehmigung. Es ist deshalb wichtig, nur Personen eine Vollmacht zu erteilen, denen ich zu 100 Prozent vertraue.

Handelt der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Dieser kann die Vollmacht widerrufen, wenn eine schwere Verletzung der Person oder des Vermögens des Bevollmächtigten wahrscheinlich ist. Das Betreuungsgericht muss den Widerruf genehmigen. Bei Missbrauchsverdacht kann das Betreuungsgericht eine Vollmacht auch vorübergehend außer Kraft setzen.

Betreuungsverfügung

Was ist das?

In der Betreuungsverfügung kann ich mir wünschen, wer zu meinem Betreuer bestellt werden soll (für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann). Falls ich geschäftsunfähig werde, wird das Betreuungsgericht diese Person zu meinem Betreuer bestellen.

Wann ist eine solche Verfügung sinnvoll?

Die Betreuungsverfügung ist dann zu empfehlen, wenn eine bestimmte Person meine Angele­genheiten wahrnehmen soll, ich aber eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht wünsche. Die Missbrauchsgefahr ist bei einer Betreu­ungsverfügung wesentlich geringer als bei einer Vorsorgevollmacht. Der Betreuer wird kontrolliert. Der Bevollmächtigte nicht.

In der Praxis wird die Betreuungsverfügung meist flankierend zur Vorsorgevollmacht erstellt. Falls die Vollmacht nicht wirksam oder nicht vollständig ist, dient die Betreuungsverfügung als Auffangnetz. Der Bevollmächtigte kann die Aufgaben dann als gerichtlich bestellter Betreuer wahrnehmen. 

Patientenverfügung

Was ist das?

In einer Patientenverfügung kann ich mei­ne ganz persönlichen Vorstellungen und Wünsche für den Fall festhalten, dass ich sehr schwer erkranke. In der Regel ent­hält sie die Weisung, bei hoffnungs­lo­sen Krankheitsverläufen die ärztliche Behand­lung abzubrechen und nur noch die Schmerzen zu lindern. Der Verfügende will in der Regel keine künstliche Ernährung und keine Maß­nahmen, die lediglich den Sterbevorgang in die Länge ziehen. Die Patientenverfügung greift nur, wenn der Arzt den Patienten nicht mehr fragen kann, wie er behandelt werden möchte. Solange ich meinen Willen selbst äußern kann, ist allein dieser maßgeblich.

In der Patientenverfügung kann ich auch niederlegen, ob ich mit einer Organspende einverstanden bin (oder nicht) und wie ich bestattet werden möchte.

Eine Entscheidung über einen Behandlungsabbruch durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer ist dem Betreuungsgericht zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. So muss auch ein Bevollmächtigter nicht die alleinige Ver­antwortung für eine solch schwer­wiegende Entscheidung tragen.

Falls keine Verfügung besteht, würde der Arzt die Angehörigen in der genannten Situation fragen, was der Patient gewollt hätte. Er müsste dann mit den Angehörigen den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln.

Wann ist eine solche Verfügung sinnvoll?

Eine Patientenverfügung zu verfassen ist eine sehr persönliche Entscheidung. Niemand sollte sich in der Frage beeinflussen lassen. Obwohl ich in der Praxis den Eindruck habe, dass nicht wenige Mandanten dies denken, ist sie auf keinen Fall ein Muss.  

Eine Patientenverfügung ist zu empfehlen, wenn ich eine klare Vorstellung davon habe, was passieren soll, wenn ich schwer erkranke, keine Aussicht auf Heilung besteht und ich meinen Willen nicht mehr äußern kann. Diesen sollte ich dann in einer Patientenverfügung niederlegen. Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte sind an diesen Willen gebunden. Meine Angehörigen haben dann für den Fall der Fälle eine klare Handlungsanweisung. Ich bringe sie nicht in die Situation, das Gefühl zu haben, über Leben und Tod entscheiden. 

Beispiel für eine Patientenverfügung:

Patientenverfügung Malteser (malteser.de)

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